Statuen des Future Networks

ALLGEMEINES

Art. 1: Name, Sitz und Wirkungsbereich
Der Verein führt den Namen „Future Network“ und hat seinen Sitz in Wien. Seine „Tätigkeit“ erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein ist berechtigt, Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im gesamten Bundesgebiet zu errichten.

Art. 2: Zweck des Vereines
Zweck des Vereines ist die Bildung eines nationalen und internationalen Kommunikationsnetzwerkes zur Vermittlung aktueller Trends der Informationstechnologie (= IT) und zum Nutzen der österreichischen Anwender.

Zu den Aufgaben des Vereines zählen insbesondere:

Die Information, Beratung und Betreuung von Mitgliedern über aktuelle Trends der Informationstechnologie Etablierung einer neutralen Plattform zum Dialog zwischen Anwendern, Anbietern und Vertretern der Wissenschaft. Information über und Initiierung von nationalen und europäischen IT-Projekten und Unterstützung bei der Einreichung von Förderungsanträgen. Bewusstseinsbildung für einen menschengerechten Technologieeinsatz durch Berücksichtigung von sozialen, organisatorischen und technologischen Faktoren für erfolgreiche IT-Projekte.

Art. 3: Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck wird erreicht durch:

  • Die Durchführung von Veranstaltungen zur beruflichen und persönlichen Fortbildung unter besonderer Beachtung von Herstellerneutralität.
  • Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe von eigenen Publikationen Nationale und internationale Kooperationen, die die Erreichung des Vereinszweck fördern.
  • Unterstützung und begleitende Beratung bei der Durchführung von IT-Projekten

Art. 4: Aufbringung der Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereines werden aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Freiwillige Beiträge mit oder ohne besonderer Zweckbestimmung
  • Erträge aus Publikationen, Seminaren, Vorträgen, Gutachten und sonstigen Leistungen
  • Private und öffentliche Subventionen
  • Sonstige Zuwendungen

MITGLIEDSCHAFT

Art. 5: Arten der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann von physischen und juristischen Personen erworben werden. Bei den Mitgliedern werden unterschieden:

  • Studentische Mitglieder -Studentische Mitglieder können Schüler einer höheren Schule oder in Berufsausbildung befindliche bis zum 25. Lebensjahr sein.
  • Einzelmitgliedschaft -Dies müssen physische Personen sein.
  • Mitgliedschaft von Non-Profit-Organisationen -Dies müssen juristische Personen sein, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Sie haben dem Vorstand einen Vertreter zu benennen, der als Kontaktperson die Kooperation unterstützt.
  • Mitgliedschaften von Körperschaften -Sie haben dem Vorstand einen Vertreter zu benennen, der als Kontaktperson die Kooperation unterstützt.
  • Firmenmitglieder -Juristische Personen haben einen Vertreter zu benennen, der als Kontaktperson die Kooperation unterstützt.
  • Fördernde Mitglieder -Dies sind physische oder juristische Personen, die einen mit dem Vorstand vereinbarten Mitgliedsbeitrag entrichten.
  • Juristische Personen haben einen Vertreter zu benennen, der als Kontaktperson die Kooperation unterstützt.
  • Ehrenmitglieder -diese werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für eine bestimmte Zeitdauer oder unbefristet ernannt.

Art. 6: Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann durch Antrag erworben werden. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand.

Art. 7: Höhe des Mitgliedsbeitrages
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt. Fördernde Mitglieder entrichten Beiträge, die vom Vorstand nach den Richtlinien der Generalversammlung festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Errichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Art. 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Versammlungen, Veranstaltungen etc. des Vereines berechtigt. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen. Das aktive Wahlrecht gilt für Mitglieder nach Art. 5, Z 1-7. Das passive Wahlrecht gilt für Mitglieder nach Art. 5, Z 1 und 2 sowie für die von Mitgliedern nach Art. 5, Z 3-6 namhaft gemachten Vertretern, die ab dem Zeitpunkt der Wahl einem Einzelmitglied gemäß Art. 5, Z 2 ohne zusätzlichen Beitrag gleichgestellt werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und die Bestimmungen der Statuten einzuhalten sowie das Ansehen und die Interessen des Vereines zu wahren. Die Mitglieder haben die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten.

Art. 9: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der physischen Person, durch Auflösung oder Liquidation der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ende eines Kalenderjahres vorzunehmen.

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Ist ein Mitglied mehr als 18 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand, erfolgt die Streichung eines Mitglieds automatisch. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Ziele des Vereines gröblich geschädigt hat, ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, gehört zu werden.

ORGANE DES VEREINES

Art. 10: Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:

die Generalversammlung
der Vorstand
der Generalsekretär
der Beirat
die Arbeitskreise
das Kuratorium
das Schiedsgericht
die Rechnungsprüfer

Art. 11: Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von zehn Monaten nach Beginn des Kalenderjahrs statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält. Wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Drittel der zur Generalversammlung berechtigten Stimmen eine außerordentliche Generalversammlung unter Angabe des Gegenstandes schriftlich beantragen, so muss der Vorstand diese binnen 4 Wochen durchführen.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse -; ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung -; können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vereines, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident. Über die Generalversammlung ist vom Generalsekretär ein Protokoll zu führen.

Art. 12: Aufgaben der Generalversammlung
Der ordentlichen Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassiers und der Rechnungsprüfer.
Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag.
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
Beschlüsse über Satzungsänderungen.
Die Beschlussfassung über sonstige in der Generalversammlung gestellte Anträge.
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Die Beschlussfassung über die freiwillige Vereinsauflösung.

Art. 13: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

Dem Präsidenten
Dem Vizepräsidenten
Dem Generalsekretär
Dem Finanzreferenten
Dem Stellvertreter des Finanzreferenten
Dem Leiter des Beirats
Maximal 4 (5) weiteren Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.

Art. 14: Wahl des Vorstandes
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.

  1. Wahl des Präsidenten:

Zum Präsident ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die absolute Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Findet im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten für die Präsidentschaft die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten Kandidaten des ersten Wahlganges statt.

  1. Wahl des Vorstandes:

Jedes Mitglied kann einen oder mehrere Kandidaten für den Vorstand in schriftlicher Form, nach den Regelungen eines Antrages an die Generalversammlung, für die eine Wahl des Vorstandes auf der Tagesordnung steht, namhaft machen. Für den Vorstand gewählt gelten jene Kandidaten, die in der Reihung nach der absoluten Anzahl der erhaltenen Stimmen einer Vorstandsfunktion zugeordnet werden können (in Übereinstimmung mit Art. 13). Sämtliche Vorstandsmitglieder wählen sodann mit einfacher Mehrheit aus Ihrer Mitte den Vizepräsident, den Generalsekretär und den Kassier sowie deren Stellvertreter. Die Funktionen der Vorstandsmitglieder können auf Beschluss des Vorstandes unter den Mitgliedern des Vorstandes ausgetauscht werden. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder unter Vorlage eines Misstrauensantrages und nach Mehrheitsbeschluss entheben. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident die Leitung des Vereines bis zur Neuwahl des Präsidenten, längstens jedoch bis zum Ende der laufenden Wahlperiode. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Innerhalb einer Wahlperiode kann der Vorstand maximal einen Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes durch Kooptierung nachbesetzen.

Art. 15: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereines. Im Besonderen hat er die folgenden Aufgaben:

  • Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
  • Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Finanzberichtes sowie eines Voranschlages zur Vorlage an die Generalversammlung.
  • Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Erledigung aller Vereinsgeschäfte, sofern diese nicht statutenmäßig anderen Organen zufallen.
  • Festsetzung eines Betrages, bis zu dem der Finanzreferent bankmäßig alleine zeichnen kann
  • Bestellung der Leiter von Beirat, Kuratorium

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder innerhalb von zehn Tagen eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung bevollmächtigt vertreten ist. Die Stimme kann an andere Vorstandsmitglieder übertragen werden. Es kann ein Vorstandsmitglied jedoch höchstens eine zusätzliche Stimme übernehmen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Vorstandsbeschlüsse nach rechtzeitiger Benachrichtigung aller Vorstandsmitglieder auch ohne eine Sitzung gefasst werden. Ein solcher Beschluss wird in das Protokoll der folgenden Vorstandssitzung aufgenommen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein vom Vorsitzenden der Sitzung unterzeichnetes Protokoll anzufertigen. Der Präsident vertritt den Verein nach außen, beruft Vorstandssitzungen ein, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Im Falle einer Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsident und der Finanzreferent von seinem Stellvertreter vertreten. In Geldangelegenheiten zeichnet der Präsident gemeinsam mit dem Finanzreferenten, in allen übrigen wichtigen Angelegenheiten der Präsident mit dem Generalsekretär. Der Finanzreferent kann bis zu einer vom Vorstand festgesetzten Betragshöhe bankmäßig alleine zeichnen.

Art. 16: Der Generalsekretär
Die Führung der laufenden organisatorischen und administrativen Aufgaben obliegt dem Generalsekretär. Der Vorstand kann ein externes Dienstleistungsunternehmen beauftragen, das anstelle des Generalsekretärs die Führung der laufenden organisatorischen und administrativen Aufgaben übernimmt. Das Auftragsverhältnis ist schriftlich mit dem Vorstand zu vereinbaren. Routinemäßige Schriftstücke der laufenden Vereinsangelegenheiten können vom Generalsekretär oder vom Dienstleistungsunternehmen namhaft gemachten Mitarbeiter ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.

Art. 17: Der Beirat
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der übrigen Vereinsorgane gibt es einen Beirat. Der Beirat umfasst maximal 20 Mitglieder, die Vertreter der Anwender, Anbieter und Wissenschaft sind. Die Berufung in den Beirat wird für 2 Jahre ausgesprochen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter (Protokollführer) geleitet. Der Beirat steht allen Vereinsorganen beratend zur Seite, er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit des Vereines durch inhaltliche Stellungnahmen zu unterstützen und zu Projektvorhaben des Vereines zu unterstützen. Der Beirat setzt Arbeitskreise ein, erarbeitet die strategische Positionierung des Vereins, legt den jährlichen Themenplan fest und koordiniert alle Projektvorhaben des Vereins. Weitere Aufgaben des Beirates sind in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

Art: 18: Die Arbeitskreise
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der übrigen Vereinsorgane kann der Beirat Arbeitsgruppen zu einzelnen Themenschwerpunkten einsetzen, mindestens jedoch zu dem Themenschwerpunkten:

  • Unternehmensstrategie und IT
  • IT Projektfinanzierung und Förderungen
  • Trendsund Technologien

Die Teilnahme an den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Die Ernennung der Leiter der Arbeitskreise obliegt dem Beirat, wobei diese zugleich Mitglieder des Beirats sein müssen. Arbeitskreise sind berechtigt, Expertengruppen zu einzelnen Themenschwerpunkten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches zu bilden.

Art. 19: Das Kuratorium
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der übrigen Vereinsorgane gibt es ein Kuratorium, dem maximal 20 Personen (vorzugsweise Vertreter von fördernden Mitglieder) angehören. Die Berufung in das Kuratorium wird für 2 Jahre ausgesprochen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter (Protokollführer) geleitet. Das Kuratorium steht allen Vereinsorganen beratend zur Seite, es hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit des Vereines durch Bekanntgabe der Trends und Hilfestellung bei der Aufbringung von Mittel für Projekte zu unterstützen. Die Aufgaben des Kuratoriums sind in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

Art. 20: Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes kann binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheides an die Generalversammlung berufen werden. Die Berufung muss unter Anführung von Gründen schriftlich dem Generalsekretär zugeleitet werden. Die nächste Generalversammlung entscheidet dann endgültig.

Art. 21: Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch -; sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -; über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll dem Fonds zur Förderung wissenschaftlicher Forschung zufallen.